Bezugsberechtigt für Kindergeld ist der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind angemeldet ist.
Kindergeld gibt es
- für minderjährige Kinder,
- für arbeitslose Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ,
- für Kinder die in der Berufsausbildung sind bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
- für Kinder jeden Alters, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung arbeitsunfähig sind.
Zur Zeit (Stand 1.2002)
für das erste bis dritte Kind: 154,- EURO,
für das vierte Kind und jedes weitere Kind: 179,- EURO monatlich.
Antragsvordrucke für Kindergeld werden bei der Familienkasse des zuständigen Arbeitsamtes eingereicht.
Kindergeld und Unterhaltsberechnung
Das Kindergeld wird dem Unterhaltsverpflichteten zur Hälfte angerechnet, d.h. die Hälfte des Kindergeldes wird vom zu zahlenden Kindesunterhalt abgezogen, wenn er/sie Unterhalt mindestens in Höhe des Regelbetrages zahlt.
Zunächst ist ohne Berücksichtigung des Kindergeldes der Barunterhaltsanteil jedes
Elternteils auszurechnen. Derjenige Elternteil, dem das Kindergeld nicht ausgezahlt wird,
kann von seiner Summe den Betrag von 77,- EURO abziehen. Der Elternteil, der das Kindergeld erhält, muss zu seiner Unterhaltsschuld 77,- EURO dazu rechnen.
Die Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB vom 1.1.2001
Danach soll Kindergeld nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet werden, wenn der Barunterhaltspflichtige nicht im Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % desRegelbetrages zu zahlen. 135 % des Regelbetrages West entsprechen der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. 135 % des Regelbetrages Ost liegen geringfügig über der Einkommensgruppe 4 der Berliner Tabelle.
In der 1. - 6. Einkommensgruppe ergibt sich für die erste Altersstufe immer derselbe
Zahlbetrag von 177 EURO. Unterschiedlich ist nur der Betrag des anzurechnenden Kindergeldes!